Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Art. 10
Das Zentralbüro
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.
(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.