Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10geändertÜberschrift
ARTIKEL X
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz die Errichtung von Regionalbüros bestimmen regionale und subregionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.