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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum 1
Art. 10neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Tagungen des Rates
a) Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
b) Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.