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BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen
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Art. 10
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Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 09.02.1973 · idF
BGBl. Nr. 53/1973
Art. 10↗
RIS↗
ARTIKEL 10
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.