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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 664/1992 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Finanzierung
(1) Die Ausgaben des Kommissionssekretariats sowie alle anderen aus der Durchführung dieses Übereinkommens sich ergebenden gemeinsamen Ausgaben gehen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu Lasten der Vertragsparteien.
(2) Bis zum Abschluß einer entsprechenden, von allen Vertragsparteien genehmigten Sondervereinbarung gelten für die finanzielle Regelung der auf Grund dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten die Bestimmungen über den Haushaltsplan des Teilabkommens für das Sozialwesen, soweit sich dieser Haushaltsplan auf Arbeiten bezieht, die unter die in der Präambel erwähnte Entschließung (59) 23 fallen.
(3) Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.