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Fassungsvergleich zu Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 510/1981 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.