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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 28.01.1988 · idF BGBl. Nr. 41/1988 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem
a) mindestens neunzehn der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen, die sich geographisch im Tätigkeitsbereich des EMEP befinden, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben und
b) die UNO-Anteile dieser Staaten und Organisationen insgesamt 40 Prozent übersteigen.
2. Für jede(n) in Artikel 8 Absatz 1 genannte(n) Staat/Organisation, der/die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 1 erfüllt sind, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den/die betreffende(n) Staat/Organisation in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde