Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.