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Fassungsvergleich zu Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 17/1991 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.