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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 53/1927 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Nach Ablauf einer Frist von jedesmal fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens kann die Revision des Übereinkommens von fünf Vertragsstaaten beantragt werden. Zu jedem anderen Zeitpunkte kann die Revision des Übereinkommens von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.