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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise abändern sollten, daß die dem österreichischen Handel auf Grund des vorstehenden Artikels 7 zu gewährenden Konzessionen ihren Wert einbüßen würden, wird auf Ersuchen der österreichischen Regierung eine Revision der vorerwähnten tarifarischen Zugeständnisse vorgenommen werden.