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Fassungsvergleich zu Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben) 1
Art. 10aufgehoben
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 2394/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Im § 1 Abs. 1 Buchst. d des österreichischen Gesetzes über die Gewerbegerichte vom 5. April 1922 (BGBl. Nr. 229) treten an die Stelle der Worte „Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmen“ die Worte „Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- oder Motorschiffahrtsunternehmungen“.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, BGBl. Nr. 229/1922