Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Niederlande) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 22.01.1948 · idF BGBl. Nr. 228/1949 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann, falls er dieses Abkommen zu beenden wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Anzeige der Kündigung einverständlich vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.