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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Schweden) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 113/1950 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile beim anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung wird angenommen, daß die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.