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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:
a) Eintragungsschein;
b) Lufttüchtigkeitsschein;
c) entsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;
d) Bordbuch;
e) Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;
f) Namenliste der Fluggäste;
g) Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;
h) erforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.
Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.