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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.