Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 10neu
in Kraft ab 10.11.1954 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.