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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt 1
Art. 10neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile fahren sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.
Die sonstigen Abgaben, die alle Schiffe entrichten müssen, müssen auch von den Schiffen der vertragschließenden Teile ohne Unterschied entrichtet werden.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen oder das Schiff amtlich begleiten zu lassen.