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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.