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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles auf dem Landweg überschreiten, wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk dieses anderen Teiles versehen ist. In diesem Falle müssen sich diese Personen ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort begeben.
Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates in kürzestmöglicher Frist erteilt.