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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 10↗RIS↗
Artikel X.
Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften.
(1) Die Rechtsvorschriften jedes Vertragschließenden Teils, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebiets regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge eines vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens Anwendung.
(2) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Rechtsvorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-, Einwanderungs-, Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften.
Schlagworte
Einfuhrvorschrift, Ausfuhrvorschrift, Paßvorschrift, Zollvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Devisenvorschrift