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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge 1
Art. 10neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.