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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.01.1962 · idF BGBl. Nr. 224/1963 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.
Schlagworte
Flughafengebühr