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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Israel) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 05.09.1963 · idF BGBl. Nr. 260/1963 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10. Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit in Beratungen eintreten, um die zufriedenstellende Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.