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Fassungsvergleich zu Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.03.1966 · idF BGBl. Nr. 46/1966 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Mit Ausnahme des Artikels VII berührt keine Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander.