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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 295/1968 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung und der Bedienung der Flugzeuge gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre Repräsentanten in Wien beziehungsweise in Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen werden, zu unterhalten.
2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten sowie auch die Mitglieder der Besatzungen von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise der UdSSR sein.