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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF BGBl. Nr. 70/1970 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
– Folgende Behörden sind zuständig:
österreichischerseits das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
belgischerseits das Verkehrsministerium.
Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten.