Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.