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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Irak)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Irak) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 04.08.1971 · idF BGBl. Nr. 270/1971 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Verkehrsrechte für planmäßige internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen auf Ersuchen jedes Vertragschließenden Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens entspricht.