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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 03.07.1971 · idF BGBl. Nr. 269/1971 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.