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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 17.12.1977 · idF BGBl. Nr. 10/1978 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Überweisung von Einnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.