Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Überweisung des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden Vorschriften.
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