Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.