Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
(1) Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2) Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.