Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Zölle
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf internationalen Fluglinien des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teilstück des Fluges verbraucht werden, das über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, zurückgelegt wird.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
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