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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 115/1987 Art. 10↗RIS↗
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 10
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien als Signatarstaaten gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.