Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.
Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:
a) wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
b) für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
c) für Reisende unter 17 Jahren.