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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.
Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:
a) wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
b) für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
c) für Reisende unter 17 Jahren.