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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Nepal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Nepal) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.1999 · idF BGBl. III Nr. 125/1999 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.