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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 10↗RIS↗
Abschnitt III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.