Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.
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