Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.