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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.