Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.