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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2001 · idF BGBl. III Nr. 93/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr