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Norm
Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Fassungen
Art. 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
BGBl
Art. 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Judikatur
Art. 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
Art. 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
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Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 01.07.2001 · idF
BGBl. III Nr. 144/2001
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.