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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 1
Art. 10neu
in Kraft ab 23.05.2001 · idF BGBl. III Nr. 168/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.