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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle 1
Art. 10neu
in Kraft ab 11.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 169/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Endlagerung abgebrannter Brennelemente
Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung abgebrannte Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.