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Fassungsvergleich zu Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 194/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Kontrollierte Lieferung
(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.