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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 227/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Veröffentlichungen
(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige Massenmedien vorzunehmen.
(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, beachten wird.