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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 43/2004 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der tourismusbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden auch Investitionsaktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die in Frage kommenden Firmen in Kenntnis setzen.