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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Haftung
1. Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
2. Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Art. VIII abgeschlossene Abkommen aufgenommen.