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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr 1
Art. 10neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Abfertigungen auf Nebengeleisen zu erleichtern, wenn dadurch die Wartezeiten verkürzt werden können; Voraussetzung dafür ist, daß die Abfertigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden können und das Personal dadurch nicht gefährdet wird.